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   LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03 AktG   

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LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03 AktG (https://dejure.org/2008,90616)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 102 O 130/03 AktG (https://dejure.org/2008,90616)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 102 O 130/03 AktG (https://dejure.org/2008,90616)
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  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    "nacht werden, dass auch trotz nicht vollständig geklärten betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung von Ergänzungsgutachtens abgesehen wird (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    d) Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteilseigner abgeleitet werden (vgl. etwa BayObLG, AG 2006, 41, 42; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 47; OLG. Düsseldorf NZG 2000, 693, 695 f.; IDW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Nach BayObLG, NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% stets besonders begründungsbedürftig.

    Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, daS CAPM stelle gegenüber der pauschalen Zuschlagsmethode keine überlegene Schätzprozedur dar, da die abgeleiteten Werte nur modelltheoretische Marktwerte darstellen (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156, 158; OLG München, Beschluss vom 30. November 2006, 31 Wx 59/06, BeckRS 2006 15208).

    i) Eine Klärung dieses Streits war im vorliegenden Verfahren nicht herbeizuführen, da es im Spruchverfahren nicht darauf ankommt, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah über eine angemessene Abfindung zu befinden (so auch zutreffend BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    I) Die oben bereits zitierte Entscheidung BayObLG in NZG 2006, 156, 159, welche Risikozuschläge von über 2% für besonders begründungsbedürftig hält, ist noch auf der Grundlage des HFA 2/1983 ergangen und deshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar, zumal sich die Marktrisikoprämie bei einer Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steüersatz von 35% weiter reduziert: Dass der Ansatz einer höheren Markrisikoprämie auch nicht jenseits jeglicher wirtschaftlichen Realitäten liegt, zeigen im übrigen die Beispielsrechnungen von Großfeld-Stöver, die für den Zeitraum vom 30. November 1993 bis zum 31. Dezember 2003 bei Betrachtung des DAX 30 und 10-jähriger Bündesanleihen eine Marktrisikoprämie von 5, 15 % ermittelt haben (vgl. Großfeld-StöVer, a.a.O., 2799, 2805).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    d) In der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden: von_ BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; das OLG Düsseldorf ging in NZG 2003, 588, 595 von einer Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta- Faktor von 1, 02 aus, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düssekiörf, AG 2006, 287 ist eine Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wobei sich im konkreten Fall wegen eines Beta-Faktors von 0, 3 aber ein Risikozuschlag von lediglich 1, 5% ergab.

    a) Der Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG, Rz. 23).

    Die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzögen werden, wenn Lind soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Rz. 23 Anh. § 11 SpruchG).

    In der Praxis sind Prozentsätze zwischen 1% und 3% zu beobachten (vgl. Riegger, a.a.O., Rz. 23 Anh. § 11 SpruchG; Großfeld, a.a.O., S. 149 f.; durch den BGH wurde 1% nicht beanstandet, NJW 2003, 3272, 3273; das OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    Hierzu gehören insbesondere körperschafts- oder gewerbesteuerrechtliche Verlustvorträge (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2000, 744, 748).

    a) Der Basiszinssatz wird regelmäßig aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblicher Zinssatz für quasi risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (vgl. etwa BGH: NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 747).

    Teilweise wurden RisikozuSchlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 ist dies jedoch eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (so die oben bereits zitierte Entscheidung des OLG Gelle: Risikozuschlag von 2, 4% ist nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emrnerich-Habersack,.a.a.Ci, Rz- 68 zu § 305 AktG; zur Rechtsprechung auch Großfeld, a.a.O., S. 129 f.).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Börsenkurses Verbundeffekte, die.bei der Preisbildung vom Markt berücksichtigt worden sind, nicht zu eliminieren sind (vgl. BGHZ 147, 108 ff.).

    c) Dem Gericht kommt somit letztendlich die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NZG 2001, 603; OLG Stuttgart, ZlP 2004, 712, 714).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Erecheidung vom 12. März 2001 (NJW 2001, 2080) hierzu ausgeführt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit auf den auf dän Stichtag der Hauptversammlung bezogenen Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate abzustellen ist.

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    Damit ist für den Fell des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG, NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126), der zugleich bestimmt, welche Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensüberschüsse und Alternativanlagen bestehen (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 57).

    d) In der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden: von_ BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; das OLG Düsseldorf ging in NZG 2003, 588, 595 von einer Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta- Faktor von 1, 02 aus, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düssekiörf, AG 2006, 287 ist eine Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wobei sich im konkreten Fall wegen eines Beta-Faktors von 0, 3 aber ein Risikozuschlag von lediglich 1, 5% ergab.

    In der Praxis sind Prozentsätze zwischen 1% und 3% zu beobachten (vgl. Riegger, a.a.O., Rz. 23 Anh. § 11 SpruchG; Großfeld, a.a.O., S. 149 f.; durch den BGH wurde 1% nicht beanstandet, NJW 2003, 3272, 3273; das OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack, a.a.O., Rz. 56 a und 57 f zu § 305 AktG.; Riegger in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Rz. 11 Anh. § 11 SpruchG; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. S. 59 f.).

    Ihm Wird zum einen entgegengehalten, dass die besonderen Chancen und Risiken schon bei den zukünftigen Überschüssen erfasst seien und dem allgemeinen Risiko eine Chance mit gleicher Wertigkeit gegenüber stehe (so OLG Gelle, NZG 1998, 987, 989).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    So wird zu Recht eingewandt, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grunde sich die Höhe des Risikos der Anlage in Aktien aus der Beobachtung der in der Vergangenheit verwirklichten Chancen ableiten lassen soll (so LG Dortmund, Beschluss vom 19. März 2007, 20 W 6/06, BeckRS 2007 0381).

    Zuvör ha bereits das Oberlandesgericht Stuttgart einen identischen Zeitraum für maßgeblich gehalten (Beschluss vom 16. Februar 2007, 20 W 6/06, BeckRS 2007 03081).

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. etwa BGH, NZG 2003, 1127; BayObLG, NZG 1998, 946; OLG Düsseldorf, AG 2001; 189, 190), die rechtlich unbedenklich ist, · aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur an Hand des Börsenkurses bedarf (so BVerfGE 100, 289, 307).

    Dieses ist regelmäßig mit seinem Liquidationswert in Ansatz zu bringen (vgl. BayObLG, NZG 1998, 946).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    Damit ist für den Fell des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG, NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126), der zugleich bestimmt, welche Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensüberschüsse und Alternativanlagen bestehen (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 57).

    Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: vgl. BayObLG, AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 8; OLG Gelle.

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus LG Berlin, 14.07.2008 - 102 O 130/03
    Darüber hinaus war die Einführung eines (zusätzlichen) qualitativen Kriteriums für die Durchführung eines "Squeeze-Out" nicht erforderlich (vgl zu alldem BVerfG, NJW 2007, 3268,-3270).

    Dies gilt auch hinsichtlich der auf diesen Teil der Abfindung entfallenden Zinsen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3268, 3270).

  • OLG Köln, 26.03.1999 - 19 U 108/96

    Der Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

  • OLG Köln, 26.08.1999 - 1 U 43/99
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - 4 U 100/05

    Sachverständigengutachten: Rüge der unterlassenen körperlichen Untersuchung durch

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2006 - 26 W 5/06

    Zur Bewertung von Unternehmen mit der Ertragswertmethode

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 211/03

    Kostenerstattung bei Antragsrücknahme im Spruchverfahren

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

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